Jurafuchs

§ 11

VwG BW 2008
Regierungsbezirke und Regierungspräsidien
Allgemeine Verwaltungsbehörden
Stand 2008-10-14
(1)
Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke

Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,

Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,

Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg

und

Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen

eingeteilt.

(2)
Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

Meine Notizen

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