Jurafuchs

§ 6

VwG BW 2008
Verwaltungsdaten
Zweiter Teil Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Stand 2008-10-14
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:
1.
Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
2.
Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,
3.
Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
4.
Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
5.
Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien.

Meine Notizen

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