Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
1.
von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien
2.
im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.