Jurafuchs

§ 28

VwG BW 2008
Verwaltungsvorschriften
Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2008-10-14
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
1.
von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien
2.
im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.

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