Jurafuchs

§ 21

VwG BW 2008
Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften
Allgemeine Verwaltungsbehörden
Stand 2008-10-14
(1)
Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.
(2)
Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.
(3)
Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.

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