Die Bestimmungen des Polizeigesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden§ 28 Verwaltungsvorschriften →