Die staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
§ 2
VwG BW 2008Dienst- und Fachaufsicht
Zweiter Teil Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Stand 2008-10-14