Jurafuchs
§ 18a

§ 18a

LBauO
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Bauprodukte
Stand 1998-11-24
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 18b bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

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