Jurafuchs
§ 80

§ 80

LBauO
Baueinstellung
Sechster Teil Verfahren
Stand 1998-11-24
(1) Werden Bauarbeiten im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt oder werden Bauprodukte verwendet, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18a) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 3) gekennzeichnet sind, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung dieser Arbeiten anordnen. (2) Werden Bauarbeiten trotz einer angeordneten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Hilfsmittel, Gerüste, Maschinen und ähnliche Gegenstände auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn sicherstellen. § 22 Nr. 1 sowie die §§ 23 bis 25 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gelten entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →