(1) Antragstellende, die nicht nach § 64a Abs. 2 und 3 in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz festgelegt. Diese ist von der für die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(3) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für das Bauberufsrecht fachlich zuständigen Ministeriums.
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