Jurafuchs
§ 44

§ 44

LBauO
Wohnungen
Aufenthaltsräume und Wohnungen
Stand 1998-11-24
(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen. (2) Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Jede Wohnung mit mehreren Aufenthaltsräumen soll einen besonnten Wohn- oder Schlafraum haben. (3) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische sowie einen Abstellraum haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der Abstellraum soll 6 m² groß sein; davon soll eine Abstellfläche von 1 m² innerhalb der Wohnung liegen. (4) Für Gebäude mit Wohnungen über dem zweiten Geschoss über der Geländeoberfläche sollen leicht erreichbare und stufenlos zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Rollatoren hergestellt werden; § 51 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume eingerichtet werden. (6) Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben. (7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten. (8) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die Anforderungen der §§ 27 bis 33 und § 34 Abs. 1 und 4 bis 11 und § 35 für die Wohnnutzung nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für den Dachgeschossausbau, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, und die Aufstockung eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken ohne Änderung der Gebäudeklasse entsprechend. Satz 2 gilt nicht für Hochhäuser. (9) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, oder einer Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in die Gebäudeklasse 4, so sind für die bestehende Gebäudekonstruktion die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend, wenn 1. Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, Rettungswege nach § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 haben, 2. die Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind, 3. der notwendige Treppenraum nach § 34 Abs. 11 entraucht werden kann und 4. Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind, sofern im notwendigen Treppenraum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 34 Abs. 9 entsprechen. Beträgt die Aufstockung nicht mehr als ein Geschoss, so sind für dieses Geschoss die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend. (10) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, oder einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in die Gebäudeklasse 5, gilt Absatz 9 entsprechend, wenn die Bauteile nach Absatz 9 die Anforderungen an tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile der Gebäudeklasse 4 erfüllen und im Treppenraum eine trockene Steigleitung vorhanden ist, sofern das Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet. Satz 1 gilt nicht für Hochhäuser.

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