Jurafuchs
§ 90

§ 90

LBauO
Eingeleitete Verfahren
Siebter Teil Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 1998-11-24
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterzuführen. (2) Ist ein Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.

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