Jurafuchs
§ 38

§ 38

LBauO
Umwehrungen
Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen
Stand 1998-11-24
(1) Zu umwehren sind 1. im Allgemeinen zum Begehen bestimmte Flächen in, an und auf baulichen Anlagen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, 2. zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Dachflächen, 3. nicht sicher abgedeckte Öffnungen in Flächen nach den Nummern 1 und 2, 4. nicht begehbare Teile in Flächen nach den Nummern 1 und 2, wie Oberlichte und Glasabdeckungen, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen und nicht auf andere Weise gegen Betreten gesichert sind. (2) Kellerlicht- und Betriebsschächte sind an Verkehrsflächen zu umwehren oder abzudecken, in Verkehrsflächen abzudecken; Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. (3) Umwehrungen von Öffnungen in begehbaren Decken und Dachflächen sowie von Flächen bis zu 12 m Absturzhöhe müssen 0,90 m, mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m hoch sein. (4) Fensterbrüstungen müssen bis zu 12 m Absturzhöhe 0,80 m, im Übrigen 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die Mindesthöhen nach Absatz 3 eingehalten werden. Im Erdgeschoss sind geringere Brüstungshöhen zulässig, wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt.

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