(1) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 28. Juni 2019 bestimmten Umfang wirksam. Vor dem 29. Juni 2019 gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(2) Bis zum 28. Juni 2019 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigungen fort.
(3) Die bis zum 28. Juni 2019 eingeführten technischen Baubestimmungen und an die Stelle der Bauregellisten getretenen Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nach § 3 Abs. 2 als Technische Baubestimmungen nach § 87a fort.
(4) Die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum 31. März 2025 ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen des § 64 in der bis zum 3. Januar 2025 geltenden Fassung.
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