Jurafuchs

§ 11

LHundG
Übergangsbestimmung
Stand 2004-12-22
(1)
Ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise nach der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) gelten fort.
(2)
Wem bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Halten eines gefährlichen Hundes nach der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) erlaubt ist, hat binnen drei Monaten nach In- Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachzuweisen.

Meine Notizen

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