Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 12
LHundGZuständigkeiten
Stand 2004-12-22