(1)
In der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 38), geändert durch § 25 der Verordnung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 219), BS 2013-1-38, erhält Nummer 14.5 der Anlage folgende Fassung:
(2)
Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) zu ändern oder aufzuheben, unberührt.