Jurafuchs

§ 2

LHundG
Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Stand 2004-12-22
(1)
Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2)
Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3)
Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

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