Die Befugnis nach § 43 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt, soweit diese Gefahrenabwehrverordnungen nicht zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
§ 8
LHundGGefahrenabwehrverordnungen
Stand 2004-12-22