(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner.
(2) Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,
1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 4),
2. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
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