(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Kreistag beratende Ausschüsse bestellen. Sie werden aus der Mitte des Kreistags gebildet; § 35 Absatz 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. In die beratenden Ausschüsse können durch den Kreistag sachkundige Kreiseinwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Vorsitzender der beratenden Ausschüsse ist der Landrat. Er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
(3) Für den Geschäftsgang der beratenden Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 27, 29, 31 bis 33 und § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 6 entsprechend.
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