(1) Der Kreistag kann einen aus den stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags (§ 20 Abs. 1 Satz 2) bestehenden Beirat bilden, der den Landrat in allen Angelegenheiten des § 42 Abs. 3 Satz 2 berät. Dem Beirat kann nur angehören, wer auf die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.
(2) Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. Er hat den Beirat einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der ständige allgemeine Stellvertreter des Landrats ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Für die Beratungen des Beirats gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3, des § 31 Abs. 1 und 3, des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und des § 33 entsprechend.
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