Jurafuchs
§ 50

§ 50

LKrO
Fachbediensteter für das Finanzwesen
DRITTER TEIL Wirtschaft des Landkreises
Stand 1987-06-19
(1) Im Landkreis sollen die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen). (2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten (§ 58 der Gemeindeordnung) oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

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