(1) Als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Landrat dem Land für die ordnungsmäßige Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsidiums.
(2) Verletzt der Landrat in Ausübung seiner Tätigkeit nach Absatz 1 die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet das Land. Die Kosten, die im jeweiligen Haftungsfall 10000 Euro übersteigen, werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen ist.
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