(1) Der Landrat bereitet die Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Der Landrat muß Beschlüssen des Kreistags widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Landkreis nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Kreisräten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Landrats der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. Auf den Widerspruch hat der Kreistag zu entscheiden.
(4) In dringenden Angelegenheiten des Kreistags, deren Erledigung an Stelle des Kreistags (§ 34 Abs. 4 Satz 2) auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des zuständigen beschließenden Ausschusses (§ 34 Abs. 5 Satz 3) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat an Stelle dieses zuständigen Ausschusses; § 34 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Entsprechendes gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.
(5) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen des Landratsamts und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten, die nach § 42 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhalten sind, ist der nach § 45 gebildete Beirat zu unterrichten. Die Unterrichtung des Kreistags über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten ist ausgeschlossen.
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