Jurafuchs
§ 38

§ 38

LKrO
Wählbarkeit
Landrat
Stand 1987-06-19
Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 30., aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

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