Jurafuchs

§ 23

LMedienG
Grundsätze der Meinungsvielfalt
Meinungsvielfalt
Stand 1999-07-19
(1)
Privater Rundfunk dient der freien Meinungsbildung.
(2)
Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewährleistet, dass
1.
staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
2.
Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Kräfte), die Möglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeiträgen zu vertreten, oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,
3.
einzelne gesellschaftliche Kräfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen dürfen,
4.
die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilräume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten.
(3)
In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnenden, bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Baden-Württemberg aufzunehmen. Dem Fensterprogrammveranstalter wird für die Dauer von zehn Jahren eine gesonderte Zulassung erteilt. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.

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