Jurafuchs

§ 6

LMedienG
Öffentliche Aufgabe
Allgemeine Vorschriften
Stand 1999-07-19
Der private Rundfunk und private Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken.

Meine Notizen

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