Der private Rundfunk und private Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken.
§ 6
LMedienGÖffentliche Aufgabe
Allgemeine Vorschriften
Stand 1999-07-19