(1)
Im Bereich des privaten Rundfunks gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, soweit in diesem Gesetz oder im Medienstaatsvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
(2)
(gegenstandslos)
(3)
(gegenstandslos)
(4)
(gegenstandslos)