Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:
1.
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 27) oder
2.
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 28).