Streitigkeiten nach diesem Gesetz werden, soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, dem Verwaltungsgericht Stuttgart zugewiesen. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 52
LMedienGÖrtliche Zuständigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
Stand 1999-07-19