Die Landesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. §§ 120, 121 Abs. 1 und § 122 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47a Förderung privater regionaler Fernsehangebote§ 49 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks →