Bezieht ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Familienzuschlag gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages jener Bezüge.
§ 11
MinG BWStand 1991-08-20