Jurafuchs

§ 12

MinG BW
Stand 1991-08-20
(1)
Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften.
(2)
Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wird den hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung eine Umzugskostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften gewährt.

Meine Notizen

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