Jurafuchs

§ 18

MinG BW
Stand 1991-08-20
(1)
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Regierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Der Bemessung ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.
(2)
Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

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