Für den Rechtsweg bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen sind die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8§ 10 →