Jurafuchs

§ 20a

MinG BW
Stand 1991-08-20
Neben Übergangsgeld (§ 15), Ruhegehalt (§ 16) und Altersehrensold (§ 17) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 18 und 20) und Versorgungsansprüchen nach § 21 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften zustehender kinderbezogener Teil des Familienzuschlags (§ 65 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg) gewährt.

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