Jurafuchs

§ 24

MinG BW
Stand 1991-08-20
Verzichtet ein Mitglied der Regierung, das nicht zu dem in § 22 bezeichneten Personenkreis gehört, auf eine Versorgung, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu zehn vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →