(1)
§ 16 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes geltenden Fassung findet auf die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und Versorgungsempfänger weiterhin Anwendung.
(2)
§ 16 Absatz 5 findet auf die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Januar 2013 ausgeschiedenen Regierungsmitglieder keine Anwendung.
(3)
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 718) findet weiterhin Anwendung.