Öffentliche Ehrenämter sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten. Ferner gehört zu den öffentlichen Ehrenämtern jede auf behördlicher Bestellung oder auf öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende, ohne Vergütung im Sinne von § 3 ausgeübte Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§ 1
LNTVOÖffentliches Ehrenamt
Stand 1972-12-28