Jurafuchs

§ 11a

LNTVO
Nutzungsentgelt im Krankenhaus
Stand 1972-12-28
(1)
Ärzte des Krankenhauses, die wahlärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, die Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung zu entrichten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, zum Ausgleich der hierdurch nicht erfaßten Kosten und des wirtschaftlichen Vorteils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung zu entrichten. Bei sonstigen stationären oder teilstationären ärztlichen Leistungen beträgt das Nutzungsentgelt 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung.
(2)
Ärzte des Krankenhauses, die wahlärztliche Leistungen oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen auf Grund einer vor dem 1. Januar 1993 nach beamtenrechtlichen Vorschriften erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung selbst berechnen können, sind verpflichtet, zur Deckung der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie zum Ausgleich des hieraus erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung zu entrichten. Für die Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 haben sie zusätzlich die nicht pflegesatzfähigen Kosten nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. b der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung von Artikel 12 Abs. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zu erstatten; für die Berechnung des Nutzungsentgelts ist die um diese Kosten verminderte Bruttovergütung maßgebend.
(3)
Ärzte des Krankenhauses, die zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, als Nutzungsentgelt zu entrichten:
1.
einen Betrag in Höhe der dem Krankenhaus durch die Nebentätigkeit entstehenden Kosten sowie
2.
zum Ausgleich des durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der um den Betrag nach Nummer 1 verminderten jährlich bezogenen Bruttovergütung (Vorteilsausgleich).

Das Krankenhaus kann den Erstattungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Erstattung nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden.

(4)
Überschreitet die Summe der Bruttovergütungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 500 000 Euro jährlich, gilt § 11 Abs. 4 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung entsprechend.
(5)
Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, so ist für die Berechnung des Nutzungsentgelts die für die Leistungen üblicherweise zu fordernde Vergütung maßgebend.
(6)
Ist die für die Nebentätigkeit in Rechnung gestellte Vergütung uneinbringlich, so ermäßigt sich das Nutzungsentgelt
1.
in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 auf die Höhe der Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung;
2.
in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß Absatz 3 auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.

Maßgebend für die Berechnung ist die in Rechnung gestellte Vergütung.

(7)
Für die Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(8)
Bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses richtet sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11.

Meine Notizen

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