Bei teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern ist der in § 5 Absatz 2 und 3 genannte Bruttobetrag ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht§ 8 Jährliche Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten →