Jurafuchs

§ 10

LNTVO
Nutzungsentgelt
Stand 1972-12-28
(1)
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Nutzungsentgelt, das auch den angemessenen Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils umfaßt, zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn unentgeltlich ausgeübt wird. Ferner ist kein Entgelt zu entrichten für die Benutzung der in § 9 Abs. 1 genannten Geräte und Einrichtungen, ausgenommen Fotokopiergeräte.
(2)
Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden
1.
bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit, wenn die Nebentätigkeit im öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse liegt,
2.
bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat, wenn die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder
3.
wenn der Wert einer einmaligen oder gelegentlichen Inanspruchnahme in einem Monat insgesamt 25 Euro nicht übersteigt.
(3)
Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn auf Grund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →