Soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richter entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Erhebung des Entgelts§ 14 (aufgehoben) →