(1)
Das Nutzungsentgelt außerhalb des in § 11 a geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt
1.
5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
2.
zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 vom Hundert und bei der Inanspruchnahme von Personal 5 vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich).
(2)
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären.
(3)
Steht das nach Hundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme höher oder niedriger zu bemessen. Hierbei sind die Kosten der Inanspruchnahme zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen Personal, Einrichtungen oder Material gemäß den Sätzen 1 und 2 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus.
(4)
Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, so ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.