Jurafuchs

§ 12

LNTVO
Erhebung des Entgelts
Stand 1972-12-28
(1)
Der Beamte hat die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere über die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung, zu machen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise zu führen und die zur Festsetzung der Höhe der Bruttovergütung notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2)
Das Nutzungsentgelt ist nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festzusetzen. Es ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig.
(3)
Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
(4)
Ist das Nutzungsentgelt oder die nach Absatz 3 zu leistende Abschlagszahlung bei Fälligkeit nicht entrichtet, so sind ab dem Tag nach der Fälligkeit von dem rückständigen Betrag Säumniszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(5)
Das Kostenabzugsverfahren für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten vertragsärztlichen Leistungen nach § 120 Abs. 1 Satz 3 Fünftes BuchSozialgesetzbuch bleibt unberührt. Das Krankenhaus kann dabei von der ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung überwiesenen Vergütung neben dem Kostenerstattungsbetrag nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch den Vorteilsausgleich nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 abziehen.

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