Jurafuchs

§ 10

NKHG
Einzelförderung
Förderung
Stand 2025-01-29
(1)
Den Krankenhausträgern werden zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 KHG Fördermittel bewilligt. Die Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG kann auch in der Weise erfolgen, dass die Bewilligungsbehörde gegenüber dem Krankenhausträger der Verwendung eines Darlehens oder von Eigenmitteln zur Finanzierung einer förderungsfähigen Investition zustimmt und Fördermittel in Höhe der Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten für das Darlehen oder in Höhe der Kapitalkosten bewilligt.
(2)
Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 KHG werden auf Antrag des Krankenhausträgers durch einen Festbetrag bis zur Höhe der festgestellten förderungsfähigen Kosten gefördert. Liegen die tatsächlich angefallenen förderungsfähigen Kosten unterhalb des Festbetrages, so ist der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger zu belassen, wenn er die Verwendung dieser Mittel für weitere als förderungsfähig anerkannte Investitionsmaßnahmen nachweist.
(3)
Die Errichtung von Pflegestationen wird nach § 9 Abs. 1 KHG nur gefördert, wenn in den zugehörigen Bettenzimmern planmäßig jeweils nicht mehr als zwei Betten aufgestellt werden sollen. Bei Umbaumaßnahmen bestehender Pflegebereiche soll eine Förderung nur erfolgen, wenn in den zugehörigen Bettenzimmern, soweit dies möglich ist, planmäßig jeweils nicht mehr als zwei Betten aufgestellt werden sollen. Bei Neubaumaßnahmen muss, bei Umbaumaßnahmen soll gewährleistet werden, dass intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten sowie Isolationsmöglichkeiten für infektiöse Patientinnen und Patienten für das gesamte Krankenhaus in ausreichendem Umfang bestehen oder im Rahmen der geförderten Maßnahme geschaffen werden.
(4)
Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.

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