(1)
Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung aufgrund der Aufnahme in den Krankenhausplan mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung zu bewilligen. Dies gilt auch für förderungsfähige Investitionsmaßnahmen, die mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums aus Eigenmitteln des Krankenhausträgers finanziert worden sind. Eigenmittel im Sinne der Sätze 1 und 2 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 bleiben Abschreibungen unberücksichtigt, die auf Investitionen entfallen, die mit anderen öffentlichen Mitteln finanziert worden sind.
(2)
Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit aufgrund der Aufnahme in den Krankenhausplan eine Ersatzinvestition gefördert wurde und die Mittel oder ihr Gegenwert im Zeitpunkt des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan noch im Vermögen des Krankenhausträgers vorhanden sind.
(3)
Der Krankenhausträger ist verpflichtet, die für die Beurteilung eines Ausgleichsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen. Lässt sich der Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so kann dieser pauschaliert werden.