Jurafuchs

§ 6a

NKHG
Antrag auf Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorgabe von Planfallzahlen
Krankenhausplanung
Stand 2025-01-29
(1)
Anträge auf Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorgabe von Planfallzahlen sind für Plankrankenhäuser vom Krankenhausträger bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und für Hochschulkliniken im Sinne des § 108 Nr. 1 SGB V bei dem für die Hochschulkliniken zuständigen Ministerium zu stellen. Für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen für Hochschulkliniken gilt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 das für die Hochschulkliniken zuständige Ministerium als die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde im Sinne des § 6a KHG. Die Entscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen, die das für Gesundheit zuständige Ministerium für die Plankrankenhäuser und das für die Hochschulkliniken zuständige Ministerium für die Hochschulkliniken treffen, sind aufeinander abzustimmen.
(2)
Die Krankenhausträger haben der für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen zuständigen Stelle die für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Treten im Verlauf des Antragsverfahrens wesentliche Änderungen auf, sind diese der in Satz 1 genannten Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Die Antragstellung und Auskunftserteilung für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen hat auf elektronischem Wege über ein von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium eröffnetes IT-Antragsportal zu erfolgen. Der technische Zugang zum IT-Antragsportal wird den Krankenhausträgern von Amts wegen eröffnet. Die für die Nutzung des IT-Antragsportals von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erlassenen Nutzungsvorgaben sind zu beachten.
(4)
Die für die Zuweisung von Leistungsgruppen zuständige Stelle hat bei der Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 275a Abs. 2 Satz 1 SGB V diesem die ihr vorliegenden Anträge und Auskünfte auf elektronischem Wege zu übermitteln.

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