Jurafuchs

§ 7

NKHG
Ausscheiden aus dem Krankenhausplan
Krankenhausplanung
Stand 2025-01-29
(1)
Ein Krankenhaus kann ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, wenn es die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 10 für eine Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur vorübergehend nicht oder nicht mehr erfüllt. Ein Krankenhaus ist ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen, wenn es
1.
den ihm zugewiesenen Versorgungsauftrag nicht nur vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Maße erfüllt oder
2.
den Betrieb länger als drei Monate eingestellt hat.
(2)
Wechselt die Trägerschaft eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, so ist es aus dem Krankenhausplan herauszunehmen. Bei einem Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG ist der neue Träger durch eine Änderung des Bescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG festzustellen.
(3)
Die Herausnahme aus dem Krankenhausplan wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG des für Gesundheit zuständigen Ministeriums festgestellt.

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