Jurafuchs

§ 32

NKHG
Datenübermittlung durch das Landesamt für Statistik
Datenverarbeitung
Stand 2025-01-29
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen übermittelt dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für Zwecke der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung jährlich die Daten, die es ihm nach § 7 der Krankenhausstatistik-Verordnung übermitteln darf, sowie die Daten, die die Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium nach § 28 Abs. 2 Satz 4 KHG zu übermitteln haben.

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